Artikel 5
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Kapitel I, ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (Artikel 1 - Artikel 6)
Artikel 5
Mindestharmonisierung
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die ein höheres Cybersicherheitsniveau gewährleisten, sofern diese Bestimmungen mit den Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen.