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Artikel 11

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Kapitel II, KOORDINIERTE RAHMEN FÜR DIE CYBERSICHERHEIT (Artikel 7 - Artikel 13)

Artikel 11

Anforderungen an die CSIRTs sowie technische Kapazitäten und Aufgaben der CSIRTs

(1)

Die CSIRTs müssen den folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die CSIRTs sorgen für einen hohen Grad der Verfügbarkeit ihrer Kommunikationskanäle, indem sie punktuellen Ausfällen vorbeugen und mehrere Kanäle bereitstellen, damit sie jederzeit erreichbar bleiben und selbst mit anderen Kontakt aufnehmen können; sie legen die Kommunikationskanäle genau fest und machen sie den CSIRT-Nutzern und Kooperationspartnern bekannt;

b)

die Räumlichkeiten der CSIRTs und die unterstützenden Informationssysteme werden an sicheren Standorten eingerichtet;

c)

die CSIRTs müssen über ein geeignetes System zur Verwaltung und Weiterleitung von Anfragen verfügen, insbesondere um wirksame und effiziente Übergaben zu erleichtern;

d)

die CSIRTs stellen die Vertraulichkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Tätigkeiten sicher;

e)

die CSIRTs müssen personell so ausgestattet sein, dass sie eine ständige Bereitschaft ihrer Dienste gewährleisten können, und sie müssen sicherstellen, dass ihr Personal entsprechend geschult ist;

f)

die CSIRTs müssen über Redundanzsysteme und Ausweicharbeitsräume verfügen, um die Kontinuität ihrer Dienste sicherzustellen.

Die CSIRTs können sich an internationalen Kooperationsnetzen beteiligen.

(2)

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre CSIRTs gemeinsam über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen, damit sie ihre in Absatz 3 aufgeführten Aufgaben erfüllen können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre CSIRTs mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet sind, um für angemessene Personalausstattungen zu sorgen, damit die CSIRTs ihre technischen Fähigkeiten entwickeln können.

(3)

Die CSIRTs haben folgende Aufgaben:

a)

Überwachung und Analyse von Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Sicherheitsvorfällen auf nationaler Ebene und auf Anfrage Bereitstellung von Unterstützung für betreffende wesentliche und wichtige Einrichtungen hinsichtlich der Überwachung ihrer Netz- und Informationssysteme in Echtzeit oder nahezu in Echtzeit;

b)

Ausgabe von Frühwarnungen und Alarmmeldungen sowie Bekanntmachung und Weitergabe von Informationen über Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle an die wesentlichen und wichtigen Einrichtungen sowie an die zuständigen Behörden und andere einschlägige Interessenträger, möglichst echtzeitnah;

c)

Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und gegebenenfalls Unterstützung der betreffenden wesentlichen und wichtigen Einrichtungen;

d)

Erhebung und Analyse forensischer Daten sowie dynamische Analyse von Risiken und Sicherheitsvorfällen sowie Lagebeurteilung im Hinblick auf die Cybersicherheit;

e)

auf Ersuchen einer wesentlichen oder wichtigen Einrichtung eine proaktive Überprüfung der Netz- und Informationssysteme der betreffenden Einrichtung auf Schwachstellen mit potenziell signifikanten Auswirkungen (Schwachstellenscan);

f)

Beteiligung am CSIRTs-Netzwerk und — im Rahmen ihrer Kapazitäten und Kompetenzen — auf Gegenseitigkeit beruhende Unterstützung anderer Mitglieder des CSIRTs-Netzwerks auf deren Ersuchen.

g)

gegebenenfalls die Wahrnehmung der Aufgabe eines Koordinators für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1;

h)

Beitrag zum Einsatz sicherer Instrumente für den Informationsaustausch gemäß Artikel 10 Absatz 3.

CSIRTs können eine proaktive nicht intrusive Überprüfung öffentlich zugänglicher Netz- und Informationssysteme wesentlicher und wichtiger Einrichtungen durchführen. Eine solche Überprüfung wird durchgeführt, um anfällige oder unsicher konfigurierte Netz- und Informationssysteme zu ermitteln und die betreffenden Einrichtungen zu unterrichten. Eine solche Überprüfung darf keinerlei nachteilige Auswirkung auf das Funktionieren der Dienste der Einrichtung haben.

Bei der Durchführung der in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben können die CSIRTs auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes bestimmten Aufgaben Vorrang einräumen.

(4)

Die CSIRTs bauen Kooperationsbeziehungen mit einschlägigen Interessenträgern des Privatsektors auf, um die Ziele dieser Richtlinie erreichen zu können.

(5)

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit nach Absatz 4 fördern die CSIRTs die Annahme und Anwendung gemeinsamer oder standardisierter Vorgehensweisen, Klassifizierungssysteme und Taxonomien für

a)

Verfahren zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,

b)

das Krisenmanagement und

c)

die koordinierte Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1.