Artikel 17
Kapitel III, ZUSAMMENARBEIT AUF UNIONS- UND INTERNATIONALER EBENE (Artikel 14 - Artikel 19)
Artikel 17
Internationale Zusammenarbeit
Die Union kann gegebenenfalls internationale Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen im Einklang mit Artikel 218 AEUV schließen, in denen deren Beteiligung an bestimmten Tätigkeiten der Kooperationsgruppe, dem CSIRTs-Netzwerk und dem EU-CyCLONe ermöglicht und geregelt wird. Solche Übereinkünfte müssen mit dem Datenschutzrecht der Union im Einklang stehen.