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Artikel 22

Kapitel IV, RISIKOMANAGEMENTMAẞNAHMEN UND BERICHTSPFLICHTEN IM BEREICH DER CYBERSICHERHEIT (Artikel 20 - Artikel 25)

Artikel 22

Koordinierte Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit kritischer Lieferketten auf Ebene der Union

(1)

Die Kooperationsgruppe kann in Zusammenarbeit mit der Kommission und der ENISA koordinierte Risikobewertungen in Bezug auf die Sicherheit der Lieferketten bestimmter kritischer IKT-Dienste, -Systeme oder -Produkte unter Berücksichtigung technischer und erforderlichenfalls nichttechnischer Risikofaktoren durchführen.

(2)

Die Kommission legt nach Konsultation der Kooperationsgruppe und der ENISA sowie gegebenenfalls einschlägiger Interessenträger fest, welche spezifischen kritischen IKT-Dienste, -Systeme oder -Produkte der koordinierten Risikobewertung in Bezug auf die Sicherheit nach Absatz 1 unterzogen werden können